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Leitungswasser Bedingungen
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Auszug aus den Versicherungsbedingungen

3.          Gefahrengruppe Leitungswasser

3.1 Versicherte Gefahren und Schäden

3.1.1 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden − Leitungswasser

      Soweit Rohre bzw. Installationen  gemäß

      a) und b) zu den versicherten Sachen gehören (siehe § 3 Versicherte Sachen), leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende

      a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten Rohren

      aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und den damit verbundenen Schläuchen;

      bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen; sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.

      b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten versicherten Installationen:

      aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;

      bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von          Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.

      Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.

      Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.

      Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.

 

3.1.2 Nässeschäden

      a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

      b) Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus

      aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;

      bb) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;

      cc) Einrichtungen der Warmwasser oder Dampfheizung;

      dd) Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;

      ee) Wasserbetten, Aquarien, Schwimmbecken, Springbrunnen, Teichen, Tischbrunnen, Wasserbecken.

      c) Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.

3.2 Nicht versicherte Schäden

      a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

      aa) Regenwasser aus Fallrohren;

      bb) Plansch- oder Reinigungswasser;

      cc) Schwamm;

      dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;

      ee) Erdbeben;

      ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 3.1.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;

      gg) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;

      hh) Leitungswasser aus Eimern, Gieskannen oder ähnlich mobilen Behältnissen;

      ii) Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen;

      jj) Beseitigung von Verstopfungen.

      b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an

      aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;

      bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte);

      cc) ortsfesten Wasserlöschanlagen.